Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines

(1) Die Mitglieder haben gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe

der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der

Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung des Vereins festzulegenden bzw.

festgelegten Mindestbeitrag liegen darf.

(2) § 5 Abs. 2 der Satzung legt fest, dass für das Jahr des Vereinsbeitritts der volle Jahresbeitrag zu

bezahlen ist und die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages dem Vorstand

obliegt. § 4 Abs. 3 der Satzung legt fest, dass kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht, wenn

die Mitgliedschaft durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem

Verein erlischt.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sämtliche

Beiträge o.ä. werden über das SEPA-Lastschriftmandat vom angegebenen Konto des Mitglieds

eingezogen.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein jede Änderung seiner Anschrift, seiner E-Mail-Adresse

und auch der Bankverbindung unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

(5) Bei Rücklastschriften und Mahnungen werden Mahn- und/oder Bearbeitungsgebühren in Höhe

von 5 € pro Einzelfall/Mahnung erhoben.

 § 2 Beschlüsse und Zuständigkeiten

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe etwaiger Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge

oder Umlagen. Die festgesetzten Beiträge gelten grundsätzlich für das gesamte Jahr, in dem der

Beschluss gefasst wurde, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt die Beitragsänderung für

das Folgejahr.

§ 3 Aufnahmegebühren

Aufnahmegebühren sind unabhängig vom Datum des Vereinseintritts in voller Höhe zu leisten und

werden nicht zurückerstattet. Die einmaligen Aufnahmegebühren des Vereins betragen:

Mitgliedsform: Aufnahmegebühr:

Erwachsene 5,00 €

 § 4 Mindestjahresbeiträge

Die Mindestjahresbeiträge des Vereins betragen:

Mitgliedsform: Mindestjahresbeitrag:

volljährige natürliche* & 12,00 €

juristische Personen sowie

Personengesellschaften

* für Kinder unter 18 Jahren wird in der Regel ein Elternteil Vereinsmitglied

§ 5 Befreiungen

(1) Nachfolgende Vereinsmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung etwaiger Beiträge o.ä. nach

dieser Beitragsordnung grundsätzlich befreit:

a. Ehrenmitglieder

b. Mitglieder des Vereinsvorstandes

c. über weitere Personen entscheidet der Vorstand in eigenem Ermessen durch

Beschluss.

(2) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge

gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Hierüber entscheidet

der Vorstand durch Beschluss.

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