Beitragsordnung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Mitglieder haben gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe
der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der
Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung des Vereins festzulegenden bzw.
festgelegten Mindestbeitrag liegen darf.
(2) § 5 Abs. 2 der Satzung legt fest, dass für das Jahr des Vereinsbeitritts der volle Jahresbeitrag zu
bezahlen ist und die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages dem Vorstand
obliegt. § 4 Abs. 3 der Satzung legt fest, dass kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht, wenn
die Mitgliedschaft durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein erlischt.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Sämtliche
Beiträge o.ä. werden über das SEPA-Lastschriftmandat vom angegebenen Konto des Mitglieds
eingezogen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein jede Änderung seiner Anschrift, seiner E-Mail-Adresse
und auch der Bankverbindung unverzüglich schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
(5) Bei Rücklastschriften und Mahnungen werden Mahn- und/oder Bearbeitungsgebühren in Höhe
von 5 € pro Einzelfall/Mahnung erhoben.
§ 2 Beschlüsse und Zuständigkeiten
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe etwaiger Aufnahmegebühren, der Jahresbeiträge
oder Umlagen. Die festgesetzten Beiträge gelten grundsätzlich für das gesamte Jahr, in dem der
Beschluss gefasst wurde, es sei denn die Mitgliederversammlung bestimmt die Beitragsänderung für
das Folgejahr.
§ 3 Aufnahmegebühren
Aufnahmegebühren sind unabhängig vom Datum des Vereinseintritts in voller Höhe zu leisten und
werden nicht zurückerstattet. Die einmaligen Aufnahmegebühren des Vereins betragen:
Mitgliedsform: Aufnahmegebühr:
Erwachsene 5,00 €
§ 4 Mindestjahresbeiträge
Die Mindestjahresbeiträge des Vereins betragen:
Mitgliedsform: Mindestjahresbeitrag:
volljährige natürliche* & 12,00 €
juristische Personen sowie
Personengesellschaften
* für Kinder unter 18 Jahren wird in der Regel ein Elternteil Vereinsmitglied
§ 5 Befreiungen
(1) Nachfolgende Vereinsmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung etwaiger Beiträge o.ä. nach
dieser Beitragsordnung grundsätzlich befreit:
a. Ehrenmitglieder
b. Mitglieder des Vereinsvorstandes
c. über weitere Personen entscheidet der Vorstand in eigenem Ermessen durch
Beschluss.
(2) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge
gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Hierüber entscheidet
der Vorstand durch Beschluss.
